Terms and Conditions for the Use of the Cargoload Software
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Software mit der Bezeichnung "CARGOLOAD" ist urheberrechtlich und marken-/titelschutzrechtlich geschützt.
(2) Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, dem Handbuch sowie dem sonstigen Schrift-Material. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.
§ 2 Umfang der Lizenzeinräumung
(1)
Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Benutzung der Software wie folgt:
a)
Wenn der Lizenznehmer eine Einzellizenz für die Software erworben hat, darf er die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwenden. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist.
b)
Wenn der Lizenznehmer Mehrfachlizenzen für die Software erworben hat, darf er immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen durch den Lizenznehmer erworben wurden. Der Lizenznehmer benötigt zusätzliche Lizenzen für jede Kopie der Software, die auf einem allgemein zugänglichen Speichermedium (z.B. Server) installiert ist. Wenn die voraussichtliche Zahl der Benutzer der Software die Zahl der erworbenen Lizenzen übersteigt, so muss der Lizenznehmer angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die Software gleichzeitig benutzen, nicht die Zahl der Lizenzen übersteigt.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, Kopien von der Software, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht.
(3) Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
§ 3 Beschränkung der Lizenz
(1) Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt, verbreitet, übersetzt noch abgeändert werden. Copyright-Vermerke und Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.
(2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Autors und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Autors die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
(4) Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Auf den Wortlaut von § 106 bis § 109 UrhG (= Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland), wird ausdrücklich aufmerksam gemacht. Dieser lautet wie folgt: (Auszug) :
„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren oder zu deassemblieren, sowie Copyright-Vermerke oder Marken- und Warenzeichen zu verändern oder zu entfernen.
(6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
(7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
§ 4 Vertragsverletzung und Kündigung
(1) Der Autor ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
(2) Der Autor wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
§ 5 Änderungen und Aktualisierungen
(1) Der Autor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen.
(2) Der Autor ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen erworben haben.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Autor gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
(2) Der Autor weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen. Voraussetzung für den Betrieb der Cargoload-Software ist ein auf dem Rechner installiertes Betriebssystem vom Typ Microsoft "Windows XP", "Windows Vista" oder "Windows 7".
(3) Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
(4) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer dem Autor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Autor mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Der Autor ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Autor kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
(5) Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Autor für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
(6) Hat der Anwender den Autor wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Autor nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Anwender, sofern er die Inanspruchnahme des Autors grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, dem Autor den daraus entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(7) Eine Gewährleistung dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
(8) Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial und die in die Software implementierte Benutzerführung hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
(9) Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Autor für den Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Autor nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung begrenzt a) auf solche Schäden, die vorhersehbar bzw. typisch sind sowie b) auf die Höhe des tatsächlich bezahlten Kaufpreises. Die Verantwortung für die Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer. Eine Haftung für Schäden jeglicher Art (uneingeschränkt eingeschlossen sind Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von geschäftlichen Informationen oder aus anderem finanziellen Verlust), die aufgrund der Benutzung der Software, oder der Unfähigkeit, die Software zu verwenden, entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer Inanspruchnahme des Autors aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(10) Auf den ausdrücklichen Haftungsausschluss hinsichtlich der berechneten Beladungsergebnisse (vgl. Seite 8 der Bedienungsanleitung) wird besonders hingewiesen. Dieser ist Teil der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung.
(11) Die vorliegende Bedienungsanleitung sowie die in der Software enthaltene Hilfe-Funktion wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für deren Korrektheit übernommen. Die darin enthaltenen Informationen sind mit keiner Verpflichtung oder Garantie des Autors verbunden. Der Autor übernimmt keine Verantwortung für Fehler und Irrtümer, die in der Dokumentation zur Software auftreten.
§ 7 Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
(2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.